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BVerwG - Entscheidung vom 15.07.2011

8 C 6.10

Normen:
VwGO § 118 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 15.07.2011 - Aktenzeichen 8 C 6.10

DRsp Nr. 2011/13309

Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers in einem Urteil des BVerwG gem. § 118 Abs. 1 VwGO

Tenor

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 wird dahingehend berichtigt, dass es im Vermerk über die Verkündung des Urteils sowie bei der Angabe des Entscheidungsdatums im Rubrum statt "23. März 2010"

lauten muss: "23. März 2011".

Normenkette:

VwGO § 118 Abs. 1 ;

Gründe

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 enthält im Verkündungsvermerk sowie im Datum der Entscheidung jeweils einen offenbaren Schreibfehler. Dieser war gemäß § 118 Abs. 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen.