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BVerwG - Entscheidung vom 22.06.2011

3 B 46.11

Normen:
VwGO § 166
ZPO § 114 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 3 B 46.11 - Aktenzeichen 3 PKH 7.11

DRsp Nr. 2011/12787

Bei fehlender Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung ist Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren abzulehnen; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren bei fehlender Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 166 ; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren - BVerwG 3 B 46.11 - ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 , § 78b Abs. 1 ZPO ).

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Verfahrenskosten werden für das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 StrRehaG nicht erhoben.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 357/11