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BVerwG - Entscheidung vom 23.06.2011

4 C 4.11

Normen:
VwGO § 155 Abs. 1 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 23.06.2011 - Aktenzeichen 4 C 4.11

DRsp Nr. 2011/12796

Aufteilung der Gerichtskosten zwischen Kläger und Beklagtem und Selbsttragung der außergerichtlichen Kosten durch die Beteiligten bei Regelung über die gegenseitige Aufhebung der Kosten

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. November 2007 - 11 K 771/07 - und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. August 2008 - 1 A 453/07 - sind unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 57 960,64 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 155 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben - einer Erledigungserklärung der Beigeladenen bedarf es nicht (vgl. Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 27.90 - NVwZ-RR 1992, 276 <277>) -, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben; denn die Beteiligten haben in ihrem außergerichtlichen, den Prozess beendenden Vergleich diese Kostenregelung vereinbart. Sie bedeutet, dass die Gerichtskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte zur Last fallen, und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: VG Saarlouis, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 771/07
Vorinstanz: OVG Saarland, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 453/07