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BVerwG - Entscheidung vom 19.04.2011

2 C 51.08

Normen:
VwGO § 54 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 2 C 51.08

DRsp Nr. 2011/8921

Anforderungen an die Substantiierung der Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Das Gesuch des Klägers, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M. für befangen zu erklären, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 54 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe

Zur Wahrung des gesetzlichen Richters für die Entscheidung über die Befangenheitsgesuche entscheidet der Senat - wie vom Kläger angeregt - zunächst über den neuerlichen Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M. vom 11. März 2011.

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO ). Danach ist es einerseits nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Beschluss vom 18. Mai 2010 - BVerwG 2 C 10.09 - [...] Rn. 5 m.w.N.).

Hieran gemessen gibt der vom Kläger zur Begründung des neuerlichen Ablehnungsgesuchs vorgebrachte Grund keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. M. zu zweifeln.

Die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme binnen einer Woche nach Eingang der dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgerichts Herbert und des Leiters der Arbeitsgruppe war auch angesichts des Umfangs dieser Äußerungen angemessen und gibt keinen Anlass für die Annahme, der Richter stehe dem Anliegen des Klägers nicht unvoreingenommen gegenüber.