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BGH - Entscheidung vom 21.04.2011

2 StR 669/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 21.04.2011 - Aktenzeichen 2 StR 669/10

DRsp Nr. 2011/9469

Zurückweisung einer unbegründeten Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 10. März 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat hat auf die Revision des Beschwerdeführers das angefochtene Urteil im Ausspruch über eine von vier Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben, insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die Revision des Angeklagten im Übrigen verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers, soweit die Revision verworfen wurde. Mit einer "vorläufigen Begründung" macht er im Wesentlichen geltend, seine Schriftsätze seien nicht zur Kenntnis genommen worden. Die Revisionsbegründung der Verteidigerin reiche nicht aus, zumal diese vom Landgericht gegen seinen Willen bestellt worden sei und "Verrat" geübt habe. Er sei faktisch vom Revisionsverfahren ausgeschlossen worden.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, da eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt. Der Senat hat alle zu den Akten gelangten Schriftsätze zur Kenntnis genommen. Die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle sowie von der Verteidigerin erhobenen Rügen, auf die auch der Generalbundesanwalt eingegangen war, sind nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschieden worden. Nachdem die Revision fristgerecht begründet worden war, bestand für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Nachschieben weiterer Rügen kein Anlass. Gegen die Tätigkeit der gerichtlich bestellten Verteidigerin im Revisionsverfahren bestehen keine Bedenken.