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BGH - Entscheidung vom 15.02.2011

VI ZR 189/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen VI ZR 189/10

DRsp Nr. 2011/3826

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision aufgrund der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des XI. Zivilsenats zu vergleichbaren Fallgestaltungen geklärt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590, Rn. 29 und - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 27).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: bis 82.000,00 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-17 U 99/09
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 214/08