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BGH - Entscheidung vom 16.02.2011

IV ZR 19/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen IV ZR 19/09

DRsp Nr. 2011/3830

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Der Senat hat die Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) und des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) geprüft, sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: bis 50.000,00 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Bonn, vom 24.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 306/06
Vorinstanz: OLG Köln, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 29/07