BGH, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen V ZR 98/10
DRsp Nr. 2011/9200
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge, mit der sich der Kläger gegen die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde wendet, ist unbegründet. Der Senat hat die Unterscheidung zwischen Grundstücksteilfläche und Grundstücksstreifen zur Kenntnis genommen, versteht das Berufungsurteil aber dahin, dass beide Flächen gemeint sind, wenn - z.B. auf BU 7 Mitte - von dem "streitbefangenen Grundstücksteil" die Rede ist.
Vorinstanz: LG Landshut, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 71 O 1498/09
Vorinstanz: OLG München, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 5185/09
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