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BGH - Entscheidung vom 01.06.2011

IV ZR 284/10

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 01.06.2011 - Aktenzeichen IV ZR 284/10

DRsp Nr. 2011/10573

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin auch "zwei dunkelbraune Stühle mit Armlehnen" herauszugeben. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus B V. der Gründe ergibt, die Beklagte für verpflichtet gehalten, der Klägerin diese Stühle herauszugeben, was im Tenor versehentlich nicht aufgenommen wurde und als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO von Amts wegen, auch im Rechtsmittelverfahren (BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184 , 191), zu berichtigen ist. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG , Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 46.100 €

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanz: OLG Celle, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 88/10
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 14.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 154/09