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BGH - Entscheidung vom 16.06.2011

AnwZ (Brfg) 15/10

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 15/10

DRsp Nr. 2011/13811

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wegen Vermögensverfall widerrufen; Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e S. 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 S. 1 VwGO als unzulässig abzulehnen, wenn die Antragsbegründungsfrist von zwei Monaten versäumt wird. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. September 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe

1.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr,

die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.

2.

Der Antrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist. Denn der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist versäumt. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief hier am 22. November 2010 ab. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein am Tag des Fristablaufs per Fax um 19.33 Uhr eingegangener Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist vor. Eine solche Verlängerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, [...] Rn. 2 m.w.N.).

Hierüber ist der Klägervertreter unter dem 24. November sowie 3. Dezember 2010 belehrt worden. Er hat daraufhin mit Schriftsatz vom 3. Januar 2011 erstmals den Beginn der Frist für die Begründung des Antrags in Zweifel gezogen und insoweit die Vermutung geäußert, zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils am 22. September 2010 sei die Entscheidung noch nicht von allen Richtern unterschrieben gewesen. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass er am 22. November 2010 mit der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs telefoniert habe, um das Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs in Erfahrung zu bringen. Dabei habe er unter anderem die Auskunft erhalten, "die Akten seien noch nicht weitergeleitet worden, weil noch eine Unterschrift fehlt".

Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die ordnungsgemäße Urteilszustellung vom 22. September 2010 in Frage zu stellen. Das Original der angefochtenen Entscheidung trägt ausweislich Bl. 53 der Akten den Vermerk der Geschäftsstelle "Vorstehendes Urteil vollständig unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt am 15. Sep. 2010". Dieser Vermerk erbringt nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 98 VwGO , § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache. Zwar ist der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen; insoweit bedarf es aber eines hinreichend substantiierten Vorbringens (vgl. nur BVerwG, NJW 1986, 2127 , 2128). Die telefonische Auskunft der Geschäftsstelle vom 22. November 2010 bezog sich jedoch auf die zu diesem Zeitpunkt vom Vorsitzenden des Anwaltssenats noch nicht unterschriebene Verfügung auf Bl. 56 der Gerichtsakten, mit der der Vorsitzende unter anderem angeordnet hat, die Akten an den Senat zur Entscheidung über den Zulassungsantrag zu übersenden. Diese Verfügung ist von der Geschäftsstelle vorbereitet und dem Vorsitzenden in sein Anwaltsbüro übermittelt worden; die von diesem unterschriebene Verfügung ging dann per Fax bei Gericht am 23. November 2010 ein. Dieser Sachverhalt ist eindeutig. Dementsprechend ist auch der Klägervertreter, nachdem er hierüber mit Schreiben vom 19. Januar 2011 belehrt worden ist und die von ihm zur Überprüfung des Verfahrensablaufs beantragte Akteneinsicht erhalten hat, auf seine zunächst geäußerte Vermutung nicht mehr zurückgekommen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO .

4.

Dieser Beschluss ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO unanfechtbar.

Vorinstanz: AGH Bayern, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24/09