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BGH - Entscheidung vom 13.07.2011

V ZR 183/10

BGH, Beschluss vom 13.07.2011 - Aktenzeichen V ZR 183/10

DRsp Nr. 2011/13801

Zulässigkeit eines Rechtsmittels ohne Nennung der Anschrift des Rechtsmittelführers

Tenor

1.

Auf das Schreiben des Beklagten vom 8. Juli 2011 weist der Senat auf Folgendes hin:

Zwar ist anerkannt, dass ein Rechtsmittel - anders als die Klage - auch ohne die Anschrift des Rechtsmittelklägers zulässig ist (BGH, Beschluss vom 25. September 1975 - VII ZB 9/75, BGHZ 65, 114, 117). Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Rechtsmittelführer rechtsmissbräuchlich handelt, weil er Kostenerstattungsansprüche des Gegners vereiteln will (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773 ; Beschluss vom 28. November 2007 - III ZB 50/07, [...]; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 ). Aus dem Urteil des OLG Hamm vom 3. März 2011, dem Schreiben des Kammergerichts vom 14. Februar 2011 in der Sache 13 U 10/10 und dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers G. vom 3. Januar 2011 (Az. DRII-2293/10) ergibt sich, dass die in diesem Verfahren genannte Büroanschrift eine reine Postfachanschrift ist, an der sich weder der Beklagte aufhält noch Vermögenswerte vorhanden sind, die eine etwaige Vollstreckung ermöglichen könnten. Der Beklagte hat daher darzulegen, dass das Verschweigen seiner wirklichen Anschrift nicht dem Zweck dient, die im Fall einer Zulassung der Revision möglichen, erheblichen Kostenerstattungsansprüche der Klägerin zu vereiteln. Dass die Klägerin über eine Sicherheit von 50.000 € verfügen soll, ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Ob die mit Schreiben vom 12. Juli 2011 mitgeteilte Anschrift zutrifft, bleibt zu überprüfen.

2.

Es besteht Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen zwei Wochen. Danach wird der Senat über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden. Erhebliche Gründe für die Einräumung einer längeren Frist sieht der Senat nicht; steuerrechtliche Erwägungen sind ebenso wie die Kenntnis der englischen Sprache und die US-amerikanischen Einreisebestimmungen offensichtlich irrelevant.

Vorinstanz: LG Görlitz, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 13/07
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 400/09