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BGH - Entscheidung vom 14.04.2011

IX ZB 93/11

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 575 Abs. 1
GVG § 133

BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen IX ZB 93/11

DRsp Nr. 2011/9183

Zulässigkeit einer nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte Rechtsbeschwerde gegen die Versagung einer Restschuldbefreiung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 25. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 575 Abs. 1 ; GVG § 133 ;

Gründe

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen vorsätzlicher Verletzung der ihm obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt worden ist, zurückgewiesen. Dem hat der Schuldner mit seinem Schreiben vom 2. Februar 2011 "widersprochen".

Das Schreiben des Schuldners vom 2. Februar 2011 ist nach seinem Inhalt als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 ZPO , § 133 GVG ).

Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist begründen und zur Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts führen kann, hat der Schuldner nicht gestellt. Weder sein Schreiben vom 2. Februar 2011 noch sein Schreiben vom 1. März 2011 enthält einen solchen Antrag.

Vorinstanz: AG Landshut, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen IN 565/09
Vorinstanz: LG Landshut, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 143/11