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BGH - Entscheidung vom 30.06.2011

IX ZA 35/11

Normen:
InsO § 13
InsO § 14

BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen IX ZA 35/11

DRsp Nr. 2011/13259

Zulässigkeit der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens bei fehlender Auflistung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Tenor

Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. April 2011 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 13 ; InsO § 14 ;

Gründe

I.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag des weiteren Beteiligten, das Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen seiner verstorbenen Ehefrau zu eröffnen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten blieb ohne Erfolg. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO , § 114 Satz 1 ZPO ), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Ein Zulässigkeitsgrund ist nicht ersichtlich.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten für die Einzelheiten der Antragstellung im Verfahren auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens die Grundregeln der §§ 13 und 14 InsO (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04, ZIP 2007, 1868 Rn. 10). Danach muss der Eröffnungsgrund in substantiierter, nachvollziehbarer Form dargelegt werden; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Finanzlage des Erblassers. Eine nachvollziehbare Auflistung der Vermögensgegenstände einerseits und der Verbindlichkeiten der Erblasserin andererseits hat der Antragsteller trotz der Hinweise des Insolvenzgerichts und des Beschwerdegerichts nicht vorgelegt, so dass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, BGHZ 153, 205 , 207; vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04, aaO Rn. 8). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall nicht auf.

Vorinstanz: AG Esslingen, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 IN 541/09
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 106/10