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BGH - Entscheidung vom 19.01.2011

IV ZB 29/10

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
VersR 2011, 814

BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen IV ZB 29/10

DRsp Nr. 2011/2092

Zulässigkeit der Berufung bei zu niedriger Festlegung des Beschwerdewertes durch das Ausgangsgericht

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 1. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 673,04 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

1.

Die Klägerin legt ihrem Kfz-Haftpflichtversicherer die ermessensfehlerhafte Regulierung eines Verkehrsunfallschadens zur Last und erstrebt seine Verpflichtung, den Versicherungsvertrag in der bisher zugrunde gelegten Schadenfreiheitsklasse 10 (entsprechend einem Beitragssatz von 45%) ohne Berücksichtigung dieser Schadenregulierung fortzuführen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und eine Berufung gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung der Klägerin verworfen, weil der Streitwert nur auf bis zu 600 € festgesetzt worden und die Berufung deshalb unzulässig sei. Zur Begründung hat es auf seinen Streitwertfestsetzungsbeschluss vom 15. Juli 2010 verwiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

2.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ; § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ), auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO ) und in der Sache begründet. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil das Landgericht Verfahrensgrundrechte der Klägerin verletzt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 , 226 f.). Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gilt im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht (BGH, Beschluss vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II 1).

a)

Die Festlegung des Beschwerdewertes auf lediglich bis zu 600 € und die darauf gestützte Berufungsverwerfung verletzen die Klägerin in ihren Verfahrensgrundrechten aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG .

aa)

Art. 103 Abs. 1 GG gebietet dem Richter eine Verfahrensgestaltung, die den Parteien rechtliches Gehör in einem Ausmaß eröffnet, das dem Erfordernis effektiven Rechtsschutzes gerecht wird (vgl. dazu BVerfGE 74, 228 , 233 f.). Dazu gehört, dass er den Vortrag der Parteien vollständig zur Kenntnis nimmt.

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gewährt den Parteien eines Rechtsstreits den Anspruch auf ein faires Verfahren sowie effektiven Rechtsschutz. Das Gericht muss deshalb das Verfahrensrecht so handhaben, dass die eigentlichen materiellen Rechtsfragen entschieden werden und ihnen nicht durch übertriebene Anforderungen an das formelle Recht ausgewichen wird (vgl. BVerfG, NJW 2005, 814 , 815 m.w.N.). Insbesondere darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.

bb)

Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.

Der Beschwerdewert im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist gemäß § 2 ZPO nach den §§ 3 bis 9 ZPO zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1977 - II ZB 7/77, WM 1978, 335). Er ist nach dem Interesse des Berufungsführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung zu bemessen und bestimmt sich hier am Interesse der Klägerin, eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten zu erreichen. Dieses besteht in dem wirtschaftlichen Vorteil, der der Klägerin bei Fortführung ihres Versicherungsvertrages in der bisherigen Schadenfreiheitsklasse erhalten bliebe. Sie müsste dann - ausgehend von der vor der Schadenregulierung erreichten Schadenfreiheitsklasse 10 (Beitragssatz 45%) -insgesamt 673,04 € weniger an Prämien zahlen, bis sie in die günstigste Schadenfreiheitsklasse eingestuft würde. Die Klägerin hat dazu eine schriftliche Auskunft der Beklagten vom 28. Januar 2009 zur Akte gereicht, in der es wörtlich heißt:

"Für den Haftpflichtschaden vom 08.03.2008 haben wir eine Entschädigung geleistet. Dadurch ist Ihr Haftpflichtvertrag belastet und ab erster Fälligkeit im Jahr 2009 in die Klasse SF 4 60 % Beitragssatz einzustufen.

Wunschgemäß bestätigen wir Ihnen, dass durch diesen Schaden bis zum Erreichen der Schadensfreiheitsklasse mit dem günstigsten Beitragssatz eine Mehrbelastung von 673,04 € entsteht.

Hierbei haben wir den jetzigen Vertragsstand zu Grunde gelegt. Der genannte Betrag kann nur als Richtwert dienen. Künftige Anpassungen der Beiträge, Änderungen des Schadensverlaufs (z.B. durch einen weiteren Schaden), Vertragsänderungen, Fahrzeugwechsel sowie die Umstellung des Vertrages auf den neuesten Tarif konnten wir verständlicherweise nicht berücksichtigen."

Das Berufungsgericht hat dessen ungeachtet angenommen, diese Berechnung des Rückstufungsnachteils träfe nur zu, wenn die Klägerin aus der günstigsten Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft worden wäre, sie sei aber aus der Schadenfreiheitsklasse 10 (Beitragssatz 45%) in die Schadenfreiheitsklasse 4 (60%) zurückgestuft worden.

Das entbehrt jeder Grundlage und setzt sich über den eindeutigen Inhalt der Auskunft des Versicherers hinweg, der zufolge es sich bei dem genannten Betrag von 673,04 € um den anhand des konkreten Vertragsstandes der Klägerin ermittelten voraussichtlichen Prämienmehraufwand handelt, der nunmehr - allein durch die hier erfolgte Rückstufung bedingt - zusätzlich aufgewendet werden müsste, bis die höchste Schadenfreiheitsklasse von der Klägerin erreicht werden kann. Weshalb diese Berechnung - entgegen der Auskunft des Versicherers - nur bei einer Rückstufung aus der höchsten Schadenfreiheitsklasse gerechtfertigt sein soll, ist nicht ersichtlich. Unerheblich ist im Übrigen, dass die Klägerin möglicherweise infolge künftiger Schadenfälle noch weitere Rückstufungen erleiden kann und sich auch andere für die Prämienberechnung maßgebliche Faktoren in Zukunft ändern können. Denn solche hypothetischen Kausalverläufe sind bei der Wertermittlung nicht zu berücksichtigen.

b)

Ob der angefochtene Beschluss auch deshalb aufzuheben gewesen wäre, weil er nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 4 ff.; vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Rn. 4 jeweils m.w.N.), kann dahinstehen.

Vorinstanz: LG Lünbeurg, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 120/10
Vorinstanz: AG Lüneburg, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 50 C 441/09
Fundstellen
VersR 2011, 814