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BGH - Entscheidung vom 22.02.2011

1 StR 611/10

Normen:
StGB § 22
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 1 StR 611/10

DRsp Nr. 2011/4902

Vorläufige Einstellung eines Verfahrens wegen Zweifeln an der Tatbestandsverwirklichung

Eine teilweise Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in der Revision muss nicht zu einer Änderung oder Aufhebung der vom Tatrichter verhängten Gesamtstrafe führen.

I. Im Fall III. Tat Nr. 1 der Urteilsgründe wird das Verfahren, soweit es den Angeklagten S. betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten.

II. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Juni 2010 mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf (5) Jahren und zehn (10) Monaten verurteilt ist.

III. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 22 ; StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich des Falles III. Tat Nr. 1 (lfd. Nr. B I der Anklage, Fallakte 2) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, weil er nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts Bedenken hat, ob der Angeklagte in diesem Fall i.S.d. § 22 StGB zur Tatbestandsverwirklichung bereits unmittelbar angesetzt hat.

Im Übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Die Einstellung des Verfahrens im Fall III. Tat Nr. 1 berührt den übrigen Strafausspruch nicht. Neben den sieben weiteren -zumal vollendeten -Straftaten, die mit Freiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten, zweimal drei Jahren und sechs Monaten, drei Jahren und drei Monaten sowie dreimal zwei Jahren und neun Monaten geahndet worden sind, fällt die für den eingestellten Fall verhängte dreijährige Freiheitsstrafe nicht ins Gewicht. Der Senat schließt daher aus, dass das Tatgericht bei Wegfall dieser Verurteilung eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 17.06.2010