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BGH - Entscheidung vom 28.04.2011

V ZR 8/10

Normen:
ZPO § 42
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen V ZR 8/10

DRsp Nr. 2011/10006

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bzgl. des Antrags auf Festellung der Befangenheit eines gesamten Spruchkörpers

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2010 wird - soweit eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat geltend gemacht wird - als unbegründet und im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 ; ZPO § 321a;

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger - gleichzeitig mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO - mit einem Schriftsatz seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ein Ablehnungsgesuch gegen den V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, namentlich gegen die an der Beschlussfassung beteiligten Richter, vorgebracht, das er mit einem weiteren Schriftsatz begründet hat.

II.

1.

Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - I ZB 85/08, Rn. 3 [...]; BVerfG, NJW 2007, 3771 , 3772; NJW-RR 2008, 72 , 73).

2.

Eindeutig unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56 und vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789 ).

Das ist der Inhalt des Ablehnungsgesuchs des Klägers. Nach dem Antragswortlaut wird der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs abgelehnt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass darin die fünf Mitglieder des Senats namentlich benannt worden sind, die den mit der Anhörungsrüge zur Überprüfung gestellten Beschluss unterzeichnet haben. Diese Bezeichnung der Senatsmitglieder ist auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (BVerfG, NJW 2007, 3771 , 3773; NJW-RR 2008, 72 , 74), nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter zu interpretieren. Nach der Antragsbegründung soll der abgelehnte Senat aufgrund der Vorbefassung und der Ausführungen in seiner Entscheidung in der Parallelsache der Tochter des Klägers gegen die Beklagte in dieser Sache nicht mehr entscheiden, weil der Kläger Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Senats in dem vorliegenden Anhörungsverfahren hat. Es benennt auch keine konkreten, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte (vgl. BFH, Beschluss vom 20. November 2009 - III S 20/09, Rn. 4 [...]).

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-31 U 143/07
Vorinstanz: LG Bochum, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 31/06