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BGH - Entscheidung vom 15.06.2011

4 StR 145/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 4 StR 145/11

DRsp Nr. 2011/12722

Verwerfung einer Revision

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 1.080 Euro entfällt.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme des angeordneten Wertersatzverfalls festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 , § 442 Abs. 1 StPO ). Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Münster, vom 22.12.2010