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BGH - Entscheidung vom 30.03.2011

5 StR 87/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 5 StR 87/11

DRsp Nr. 2011/7232

Verwerfung einer Revision

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) - auch gemäß § 357 StPO hinsichtlich des Nichtrevidenten C. - dass der Angeklagte im Übrigen (Fall I 4 der Anklageschrift) freigesprochen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom heutigen Tage hat vorgelegen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 13.09.2010