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BGH - Entscheidung vom 29.03.2011

3 StR 84/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 3 StR 84/11

DRsp Nr. 2011/6726

Verwerfung einer Revision

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung schuldig ist.

Der Urteilstenor wird dahin ergänzt, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 04.11.2010