BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 2 StR 86/11
DRsp Nr. 2011/8120
Verwerfung einer Revision als unzulässig; Abhängigkeit der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts von einer verfahrensbeendenden Verständigung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2010 wird als unzulässig verworfen, weil schon der Vortrag der Revision - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 11. März 2011 hingewiesen hat - keine verfahrensbeendende Verständigung erkennen lässt und deshalb an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts kein Zweifel besteht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 23.09.2010
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