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BGH - Entscheidung vom 29.03.2011

3 StR 500/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 3 StR 500/10

DRsp Nr. 2011/6828

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 02.08.2010