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BGH - Entscheidung vom 09.02.2011

5 StR 592/10

Normen:
§ 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB
StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 5 StR 592/10

DRsp Nr. 2011/17759

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2 ;

[Gründe]

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Versagung eines minder schweren Falles bezüglich des Tatgeschehens Ziff. 2 bietet im Hinblick auf die schweren Folgen der Tat - auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Angeklagten - noch keinen Anlass zur Beanstandung. Letzterer wird freilich bei der Ausgestaltung des Strafvollzugs sowie im Rahmen der nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erfolgenden Entscheidung zu berücksichtigen sein.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 27.08.2010