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BGH - Entscheidung vom 24.05.2011

5 StR 147/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.05.2011 - Aktenzeichen 5 StR 147/11

DRsp Nr. 2011/10862

Verwerfung einer Revision als unbegründet unter Verweisung auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Begründung

1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2010 nach § 349 Abs. 4 , § 357 StPO ,

a) auch soweit es die Angeklagten D. und Bo. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten im Urteilsfall II.2 der Verabredung einer besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig sind,

b) soweit es die Angeklagte G. betrifft, dahin geändert, dass im Urteilsfall II.2 die Verurteilung entfällt; insoweit wird die Angeklagte freigesprochen.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 22.12.2010