BGH, Beschluss vom 19.09.2011 - Aktenzeichen VI ZR 262/09
Verpflichtung zur Bescheidung aller Einzelpunkte eines Parteivortrags
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 21. Juni 2011 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 262/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.