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BGH - Entscheidung vom 19.09.2011

VI ZR 262/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.09.2011 - Aktenzeichen VI ZR 262/09

DRsp Nr. 2011/17473

Verpflichtung zur Bescheidung aller Einzelpunkte eines Parteivortrags

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 21. Juni 2011 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 262/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG Köln, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 511/08
Vorinstanz: OLG Köln, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 37/09