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BGH - Entscheidung vom 22.02.2011

XI ZR 373/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen XI ZR 373/09

DRsp Nr. 2011/5859

Verpflichtung einer Bank zur Auszahlung eines Kontoguthabens nach Auflösung eines Kontos unter Berücksichtigung der Verrechnung eines Anspruches der Bank gegen den Anspruchsberechtigten aus Bürgschaft

Übergeht das Gericht einen erheblichen Beweisantrag, verletzt es den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG .

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Oktober 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 60.964,44 €.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung von Kontoguthaben an die Klägerin.

Die Klägerin hat sich mit mehreren Bürgschaftsverträgen gegenüber der Beklagten für Verbindlichkeiten ihres Sohnes T. Vo. bzw. der V. GbR in Höhe von 95.000 € verbürgt.

Ferner hatte sie bei der Beklagten verschiedene Sparkonten sowie ein Wertpapierdepot. Die nach Auflösung dieser Konten von der Klägerin begehrte Auszahlung des Guthabens in Höhe von zusammen 60.964,44 € nahm die Beklagte nicht vor, sondern verrechnete das Guthaben mit ihren Ansprüchen gegen die V. GbR und den Sohn der Klägerin in Höhe von 98.444,75 €. Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat insbesondere die Formungültigkeit der Bürgschaftsverträge vom 5. August 2002 über 30.000 € und vom 27. Dezember 2002 über 10.000 € geltend gemacht. Zum Beweis der Tatsache, dass sie insofern Blanko-Formulare unterschrieben habe, hat sie sich u.a. auf die Vernehmung der Zeugen H. berufen.

Die Klage auf Auszahlung der Kontoguthaben hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Die Instanzgerichte sind dabei davon ausgegangen, dass die Klägerin keine Blanko-Bürgschaftsformulare unterschrieben habe, ohne zu dieser Frage die Zeugen H. vernommen zu haben.

II.

Das angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG .

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247 , 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006 , 1007). Dazu gehört auch, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 60, 247 , 249 ff.; 65, 305, 307; 69, 141, 143). Nach diesen Maßstäben ist dem Berufungsgericht ein relevanter Gehörsverstoß unterlaufen, indem es die Zeugen H. , auf die sich die Klägerin in der Berufungsinstanz noch mal ausdrücklich bezogen hatte, nicht vernommen hat.

Vorinstanz: LG Coburg, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 292/08
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 24/09