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BGH - Entscheidung vom 08.03.2011

VIII ZB 65/10

Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.03.2011 - Aktenzeichen VIII ZB 65/10

DRsp Nr. 2011/5283

Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: bis 3.500 €

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Parteien haben nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses über die vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Mietrückstände und Betriebskostennachzahlungen in Höhe von insgesamt 2.687,21 € sowie über eine von den Beklagten widerklagend begehrte Erstattung von Aufwendungen für Arbeiten an der Mietwohnung in Höhe von insgesamt 26.800 € gestritten. Nachdem zunächst ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil gegen die Beklagten ergangen war, haben die Parteien vor dem Amtsgericht einen Vergleich mit dem Inhalt abgeschlossen, dass wechselseitig keine Forderungen mehr bestehen und der Rechtsstreit damit erledigt sei. Über die Kosten sollte das Gericht durch - nicht zu begründenden - Beschluss entscheiden. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 9. April 2010 die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht durch Beschluss des Einzelrichters den Beklagten die Kosten ihrer Säumnis sowie die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Vergleichs zu zwei Dritteln auferlegt.

Mit seiner vom Beschwerdegericht - Einzelrichter - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren, den Beklagten neben den Kosten der Säumnis wenigstens 90 Prozent der weiteren Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs aufzuerlegen, weiter.

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO ) zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter erfolgt ist, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 , 201; Senatsbeschlüsse vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385 Rn. 5; vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, WuM 2011, 61 Rn. 4; st. Rspr.).

2.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712 unter II 2; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448 unter II; vom 9. März 2006 - V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697 unter III [2] a; vom 22. Januar 2008 - X ZB 27/07, WuM 2008, 159 Rn. 5) -grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202 ff.; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, aaO; Senatsbeschlüsse vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, aaO Rn. 6; vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, aaO Rn. 5; st. Rspr.).

Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht - Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, ZfBR 2003, 557 unter IV 1; vom 22. Januar 2008 - X ZB 27/07, aaO) - zurückzuverweisen.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

3.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO - um eine solche geht es hier - die Rechtsbeschwerde nicht aus materiellrechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es - wie im Streitfall - um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, NJW-RR 2009, 425 Rn. 9; vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219 unter II 1 a; Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 22).

Vorinstanz: AG Neuss, vom 09.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 75 C 2951/09
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 09.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 66/10