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BGH - Entscheidung vom 03.02.2011

IX ZB 192/09

Normen:
ZPO § 577 Abs. 6 S. 3

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 192/09

DRsp Nr. 2011/2785

Verlass auf die Auskunft eines Steuerberaters im Hinblick auf ein Begehren auf Restschuldbefreiung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 11. August 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 6 S. 3;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7 , 6 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO ).

Der vom Beschwerdegericht gewählte Maßstab steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Der Umstand, dass die Schuldnerin nicht zur eigenverantwortlichen Erstellung einer Steuererklärung verpflichtet war, befreite sie nicht von der Pflicht, die Insolvenzverwalterin von Steuererstattungen zu informieren. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu den subjektiven Voraussetzungen der Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen nicht die Annahme der Rechtsbeschwerde, es sei ein falscher Begriff der groben Fahrlässigkeit zugrunde gelegt worden. Das Beschwerdegericht hat ausführlich begründet, weshalb die Schuldnerin sich unter den besonderen Umständen des Falles auf die Auskunft des Steuerberaters nicht verlassen durfte. Auch die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein. Sie konnte bejaht werden, weil die Schuldnerin die zunächst verschwiegenen Erstattungen zwar vor Aufdeckung des Verstoßes offenbarte, sie aber nicht an die Insolvenzverwalterin weiterleitete, bevor der Versagungsantrag gestellt war.

Die gerügten Verletzungen des Anspruchs der Schuldnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 61/09
Vorinstanz: AG Göttingen, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 231/06