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BGH - Entscheidung vom 10.03.2011

IX ZB 219/09

Normen:
BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1
RVG § 8 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen IX ZB 219/09

DRsp Nr. 2011/5849

Verjährung des Vergütungsanspruchs eines vorläufigen Insolvenzverwalters innerhalb der dreijährigen Regelverjährung

Der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters verjährt innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB . Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wobei die Verjährung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens gehemmt ist.

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 14. September 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 5. August 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 159.262,80 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195 ; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 ; RVG § 8 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte wurde am 3. August 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und am 1. Oktober 2004 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 11. Juni 2008 beantragte er, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter auf 137.295,52 € zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Anspruch sei verjährt. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Vergütungsanspruch sei gemäß §§ 195 , 199 Abs. 1 BGB seit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt. Die Verjährung sei weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch eine vereinbarte Stundung gehemmt worden. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts dürfe die Verjährung aber nicht von Amts wegen, sondern nur auf die Einrede eines hierzu Berechtigten berücksichtigt werden. Hierzu müsse den übrigen Beteiligten nach Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben werden.

2.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB . Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160 , Rn. 27, 28, 30 ff; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 97/09, [...] Rn. 2; vom 20. Januar 2011 - IX ZB 190/09, [...] Rn. 2).

3.

Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ). Im Hinblick darauf, dass der Vergütungsantrag selbst noch nicht geprüft ist, hält der Senat es für sachgerecht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4 , § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176 , 185 f).

Vorinstanz: AG Karlsruhe, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 704/04
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 14.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 458/08