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BGH - Entscheidung vom 17.05.2011

IX ZA 26/11

Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen IX ZA 26/11

DRsp Nr. 2011/10337

Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Hinweis eines Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. März 2011 werden abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ). Gegen einen Hinweis, den ein Berufungsgericht den Parteien gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt, ist kein Rechtsmittel statthaft. Ein solcher Hinweis beschwert den Berufungskläger nicht, weil er nur eine Ankündigung, nicht aber eine Entscheidung enthält. Überdies ist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 522 Abs. 3 ZPO nicht einmal die angekündigte Entscheidung, das heißt die Berufungszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO , mit einem Rechtsmittel anfechtbar.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 177/10
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 19.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 155/09