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BGH - Entscheidung vom 23.05.2011

V ZA 29/10

Normen:
FamFG § 70 Abs. 4
FamFG § 428 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.05.2011 - Aktenzeichen V ZA 29/10

DRsp Nr. 2011/11383

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die behördliche Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Vorführung vor den Richter

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinsichtlich der behördlichen Ingewahrsamnahme keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechtsbeschwerde gegen eine vorläufige richterliche Haftanordnung ist gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft. Nichts anderes gilt für die behördliche Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Vorführung vor den Richter (§ 428 Abs. 2 FamFG; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2010 - V ZB 135/10). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist aus diesem Grunde verfahrensfehlerhaft und bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht.

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 4; FamFG § 428 Abs. 2;
Vorinstanz: LG Frankfurt an der Oder, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 112/10
Vorinstanz: AG Eisenhüttenstadt, vom 04.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 XIV 74/10