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BGH - Entscheidung vom 21.06.2011

5 StR 194/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 5 StR 194/11

DRsp Nr. 2011/12727

Rechtmäßigkeit einer Anrechnung von 20 Tagen Freiheitsstafe auf die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe bei Ableistung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zum Ausgleich für die 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit, die der Angeklagte in Erfüllung der aufgrund des einbezogenen Urteils erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, 20 Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings hätte das Landgericht eine Entscheidung über die Anrechnung der vom Angeklagten in Erfüllung eines Bewährungsbeschlusses geleisteten gemeinnützigen Arbeit treffen müssen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB ; BGH, Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378 , 381; st. Rspr.). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 24.01.2011