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BGH - Entscheidung vom 30.06.2011

IX ZB 29/11

Normen:
ZPO § 571 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen IX ZB 29/11

DRsp Nr. 2011/13265

Pflicht des Beschwerdegerichts eine Frist zur Begründung einer eingelegten sofortigen Beschwerde zu setzen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 20. Dezember 2010 wird auf Kosten der Treuhänderin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 571 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 7 , 6 Abs. 1 , § 58 Abs. 2 Satz 3, InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Eine zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO führende Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht war nach den besonderen Umständen des Falles nicht verpflichtet, der Treuhänderin eine Frist zur Begründung der von ihr eingelegten sofortigen Beschwerde zu setzen. Nach § 571 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer eine Frist für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln setzen. Eine Pflicht, eine Begründungsfrist zu bestimmen, folgt daraus nicht (Prütting/Gehrlein/Lohmann, ZPO , 3. Aufl., § 571 Rn. 6). Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass entgegen dem Wortlaut des Gesetzes die Meinung vertreten wird, dem Beschwerdeführer sei regelmäßig eine Frist zur Begründung zu setzen.

Die Beschwerdeführerin hat auch nicht angekündigt, eine Beschwerdebegründung nachreichen zu wollen, so dass es ausreichend war, bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung eine Woche zuzuwarten.

Bei der Bemessung der Frist durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass die Treuhänderin, was die Rechtsbeschwerde übersieht, zuvor dreimal aufgefordert worden war, Bericht zu erstatten (vgl. Blatt 136 R, 137, 144 R der Gerichtsakte). Die dritte Aufforderung vom 4. Oktober 2010 hat sie ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 8. Oktober 2010 erhalten. In diesem Schreiben war ihr auch Gelegenheit gegeben worden, Hinderungsgründe mitzuteilen, falls die vorausgegangenen Schreiben des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen nicht beantwortet werden könnten. Auch dieses Schreiben ist bis zur Festsetzung des Zwangsgeldes durch Beschluss vom 23. November 2011 unbeantwortet geblieben. Bei diesem Verfahrensgang hatte die weitere Beteiligte bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts am 20. Dezember 2010 hinreichend Gelegenheit, in der Sache Stellung zu nehmen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO , § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: AG Wilhelmshaven, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IK 160/04
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1020/10