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BGH - Entscheidung vom 30.06.2011

IX ZB 261/10

Normen:
ZPO § 850f Abs. 1 Buchst. b
ZPO § 851c Abs. 1
ZPO § 851c Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen IX ZB 261/10

DRsp Nr. 2011/13264

Pfändungsschutz wird hinsichtlich vom Schuldner nicht an den Treuhänder abgeführter pfändbarer Beträge bei Nutzung zum Aufbau einer abgeschlossenen Altersvorsorgeversicherung versagt; Versagung von Pfändungsschutz hinsichtlich vom Schuldner nicht an den Treuhänder abgeführter pfändbarer Beträge bei Nutzung zum Aufbau einer abgeschlossenen Altersvorsorgeversicherung

§ 851c Abs. 2 ZPO schützt nur das für eine private Altersvorsorge im Sinne des § 851c Abs. 1 ZPO eingezahlte Deckungskapital und die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlten Rentenbeträge vor der Pfändung. Ein Pfändungsschutz der zum weiteren Aufbau des Deckungskapitals bestimmten Anteile der laufenden Bezüge des Schuldners besteht nicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 15. November 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 4.531,41 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 850f Abs. 1 Buchst. b; ZPO § 851c Abs. 1 ; ZPO § 851c Abs. 2 ;

Gründe

Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Mai 2011 ( IX ZB 181/10, WM 2011, 1180) entschieden, dass § 851c Abs. 2 ZPO nur das für eine private Altersvorsorge im Sinne des § 851c Abs. 1 ZPO eingezahlte Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlten Rentenbeträge vor der Pfändung schützt. Ein Pfändungsschutz der zum weiteren Aufbau des Deckungskapitals bestimmten Anteile der laufenden Bezüge des Schuldners ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO .

Gemäß diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht dem Schuldner Pfändungsschutz hinsichtlich der von ihm nicht an den Treuhänder abgeführten pfändbaren Beträge, die er zum Aufbau einer von ihm während der laufenden Wohlverhaltensphase abgeschlossenen Altersvorsorgeversicherung verwendet hat, versagt.

Aus der Begründung der Rechtsbeschwerde des Schuldners ergeben sich keine Gesichtspunkte, die den Senat veranlassen könnten, von seiner Entscheidung vom 12. Mai 2011 abzurücken. Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, in einem Beschluss des VII. Zivilsenats werde betont, dass § 851c ZPO darauf abziele, durch den Schutz von Vermögenswerten, die der privaten Sicherung der Altersvorsorge dienten, eine vollstreckungsrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber öffentlichrechtlichen Renten- oder Versorgungsleistungen zu beseitigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 5/08, WM 2011, 128 Rn. 15), ist auch der beschließende Senat von einem entsprechenden Schutzzweck ausgegangen. Die Ausführungen stehen aber nicht im Zusammenhang mit dem Schutz der Mittel, die der Schuldner verdient, um sie zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge einzusetzen, sondern charakterisieren den Zweck der Vorschrift allgemein. Zu der Frage, ob auch die Teile seines Einkommens geschützt sind, die der Schuldner einsetzt, um eine private Altersvorsorge aufzubauen, verhält sich die genannte Entscheidung 2010 nicht. In ihr geht es vielmehr um die Frage, ob die Lebensgefährtin des Schuldners als Hinterbliebene im Sinne des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO anzusehen ist.

Vorinstanz: AG Celle, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 IN 14/00
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 15/10