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BGH - Entscheidung vom 14.07.2011

III ZR 196/10

Normen:
BbgBKG § 2 Abs. 1 Nr. 1
BbgBKG § 15 Abs. 1 S. 2
BbgBKG § 15 Abs. 2
BbgBKG § 47
OBG § 40

BGH, Urteil vom 14.07.2011 - Aktenzeichen III ZR 196/10

DRsp Nr. 2011/13805

Inanspruchnahme einer Stadt auf Zahlung einer Entschädigung für die Trinkwasserentnahme aus dem verbandseigenen Leitungsnetz zum Zwecke der Brandbekämpfung anlässlich zweier Schadensereignisse; Ablauf der Verjährungsfrist des § 40 OBG zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage beziehungsweise des Eingangs der Klage bei Gericht

Tenor

Die Revision der Beklagten sowie die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juli 2010 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 59 v.H., der Kläger zu 41 v.H.

Normenkette:

BbgBKG § 2 Abs. 1 Nr. 1; BbgBKG § 15 Abs. 1 S. 2; BbgBKG § 15 Abs. 2; BbgBKG § 47; OBG § 40 ;

Tatbestand

Der Kläger, ein Wasser- und Abwasserverband in Brandenburg, nimmt die beklagte Stadt - Mitglied des Klägers - auf Zahlung einer Entschädigung für die Entnahme von Trinkwasser aus dem verbandseigenen Leitungsnetz zum Zwecke der Brandbekämpfung anlässlich von zwei Schadensereignissen im Oktober 2004 und September 2005 in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels bezüglich des zweiten Brandes - die Klage bezüglich des ersten Brandes wegen Verjährung abgewiesen. Gegen dieses Urteil richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten sowie die Anschlussrevision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Rechtsmittel der Parteien sind zulässig, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger nach § 47 i.V.m. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) Aufwendungsersatzansprüche zu, da er als Eigentümer einer in der Nähe des Einsatzorts befindlichen baulichen Anlage (Leitungsnetz) in seinem Besitz befindliche Löschmittel in Gestalt des Trinkwassers zur Brandbekämpfung zur Verfügung gestellt habe. Dabei stehe der Umstand, dass es sich bei dem Kläger um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handele, der Anwendung dieser Vorschriften nicht entgegen. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass klägerseits insoweit nicht lediglich eigene Aufgaben erfüllt worden seien. Eine spezielle Übertragung der angemessenen Löschwasserversorgung nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz habe es unzweifelhaft nicht gegeben. Soweit in der Verbandssatzung (§ 3 Nr. 4 und 6) von der "Wasserversorgung" der Verbandsmitglieder beziehungsweise der Bevölkerung gesprochen werde, sei mit dieser Aufgabenzuweisung an den Kläger lediglich die Bereitstellung von Trinkwasser als klassischer Teil der Daseinsvorsorge gemeint, die den Gemeinden gemäß § 59 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) als Selbstverwaltungsaufgabe obliege, nicht hingegen die als Teil der Gefahrenabwehr nach dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz zu qualifizierende Versorgung mit Löschwasser. In § 59 BbgWG sei - anders als etwa in § 46 Abs. 1 des rheinlandpfälzischen Wassergesetzes, das als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung ausdrücklich auch die Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz bestimme - nicht von der Versorgung mit Löschwasser, sondern nur von der öffentlichen Wasserversorgung als gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgabe die Rede. Dass die Aufgabenübertragung auf den Kläger nicht die Löschwasserversorgung umfasse, ergebe sich auch daraus, dass es sich bei seinen Mitgliedern nicht nur um amtsfreie Gemeinden, Ämter und kreisfreie Städte handele, sondern sich darunter auch zwei amtsangehörige Gemeinden befänden. Die Pflicht, eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten sowie eine angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten, obliege nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG jedoch ausschließlich amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten. Es gehe aber nicht an, amtsangehörige Gemeinden über die Verbandsumlage auch an solchen Kosten zu beteiligen, die nicht in ihrem Aufgabenbereich entstanden seien.

Die Beklagte sei passivlegitimiert. Hierbei könne dahinstehen, ob es sich bei dem zweiten Brand um ein Großschadensereignis gehandelt habe, für das gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BbgBKG die Landkreise Träger des überörtlichen Brandschutzes seien. Zwar nenne § 47 BbgBKG als Entschädigungsverpflichteten ohne nähere Spezifizierung den "Aufgabenträger, in dessen Gebiet die Einsatzstelle liegt". Hiermit seien indessen nach der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 3/6938 zu § 47) nur die amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte, das heißt die Aufgabenträger der unteren Aufgabenebene gemeint. Dieses Verständnis der Vorschrift werde auch deren Sinn und Zweck gerecht. Es solle sichergestellt werden, dass dem Entschädigungsberechtigten unproblematisch ein Anspruchsgegner zugeordnet werden könne, ohne dass ihm die schwierige Bewertung, ob ein Großschadensereignis vorliege, abverlangt werde.

Da die Beklagte hinsichtlich der Entnahme des Wassers aus dem Leitungsnetz als Verbraucherin anzusehen sei, müsse sie auch den zu diesem Zeitpunkt gültigen Preis bezahlen.

Bezüglich des ersten Brandes seien die Ansprüche jedoch verjährt. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BbgBKG seien auf den Ersatzanspruch die Bestimmungen des Brandenburgischen Ordnungsbehördengesetzes ( OBG ) anzuwenden. Nach § 40 OBG , der § 852 BGB a.F. nachgebildet sei, trete die Verjährung innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt ein, in welchem der Geschädigte von dem Schaden und der zur Entschädigung verpflichteten Körperschaft Kenntnis erlangt habe. Die Verjährung beginne damit - anders als nach § 199 Abs. 1 BGB - nicht erst mit dem Schluss des betreffenden Jahres. Bezüglich des ersten Brandes habe die Verjährung jedenfalls mit dem Tag der Rechnungsstellung, dem 23. November 2004, zu laufen begonnen. Anders als beim zweiten Brand habe es insoweit aber keine die Verjährung nach § 203 BGB hemmenden Verhandlungen zwischen den Parteien gegeben. Vielmehr habe die Beklagte bereits in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2005 und nachfolgend im Schreiben vom 23. April 2008 diesbezügliche Ansprüche stets zurückgewiesen und auch auf eine Anmahnung der Rechnung mit Schreiben des Klägers vom 17. Juni 2005 nicht reagiert. Selbst wenn man aber das Schreiben der Beklagten vom 7. Februar 2005 in dem Sinne verstehen wollte, dass Verhandlungsbereitschaft signalisiert worden sei, hätte die Hemmung der Verjährung spätestens drei Monate nach dem Zugang des Schreibens vom 17. Juni 2005 geendet, da die Beklagte durch die fehlende Reaktion auf die Mahnung deutlich gemacht habe, dass sie nicht gewillt sei, die Kosten zu übernehmen. Auch in diesem Fall wäre die Verjährung zeitlich weit vor Einreichung und Zustellung der Klage eingetreten.

II.

Revision der Beklagten

Die Angriffe der Beklagten gegen das Berufungsurteil sind bereits deshalb unbegründet, weil die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des Brandenburgischen Orts- und Landesrechts nicht revisibel ist.

1. Nach § 545 Abs. 1 ZPO a.F. kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Letzteres ist bezüglich des Brandenburgischen Orts- und Landesrechts nicht der Fall. Soweit § 545 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Art. 29 Nr. 14a des FGG -Reformgesetzes ( FGG -RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586, 2702) bestimmt, dass die Revision auf eine Verletzung des "Rechts" gestützt werden kann, ist diese Einschränkung zwar entfallen. Die Neuregelung gilt aber nicht für den anhängigen Rechtsstreit. Denn nach Art. 111 FGG -RG sind auf Verfahren, die - wie hier - bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. September 2009 (Art. 112 Abs. 1 FGG -RG) eingeleitet worden sind, weiter die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Deshalb ist Ortsrecht, wie etwa eine kommunale Satzung (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 1986 - V ZR 92/85, BGHZ 97, 231 , 235), und Landesrecht in den Bundesländern, die nur ein Oberlandesgericht haben, in solchen "Altverfahren" nach § 545 Abs. 1 ZPO a.F.

nicht revisibel (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 137/10, NJW-RR 2011, 515 Rn. 9; siehe auch Urteile vom 19. November 2009 - IX ZR 24/09, NJW-RR 2010, 671 Rn. 8 und 11. Mai 2010 - IX ZR 127/09, NZM 2010, 672 ; Beschluss vom 1. Juli 2010 - V ZR 34/10, ZOV 2010, 222). Die in der Revisionsbegründung der Beklagten zitierte Entscheidung (BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11) ist demgegenüber nicht einschlägig. Diese bezieht sich auf die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise aaO Rn. 11) bereits vor dem FGG -RG wie revisibles Recht behandelt wurden, auch wenn sich ihr Verwendungsbereich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt hat.

Soweit nach der Senatsrechtsprechung Landesrecht, das nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts gilt, nach § 545 Abs. 1 ZPO a.F. ausnahmsweise dann revisibel ist, wenn entweder das Landesrecht aufgrund einer zwingenden Rahmenvorschrift des Bundes in seinem wesentlichen Inhalt mit den entsprechenden Bestimmungen anderer Bundesländer übereinstimmte (Urteil vom 20. März 1961 - III ZR 9/60, BGHZ 34, 375, 377 f) oder mehrere Bundesländer im Wege gegenseitiger Abstimmung übereinstimmende Vorschriften bewusst und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung ihrer Regelungen erlassen hatten (Urteil vom 4. Juni 1992 - III ZR 39/91, BGHZ 118, 295 , 297 f mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - I ZR 102/94, NJW 1997, 799 , 800), liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Da eine nur tatsächliche Übereinstimmung gesetzlicher Regelungen nicht genügt, um die erforderliche Identität der Rechtsnorm herzustellen, selbst wenn der Landesgesetzgeber aus der Gesetzgebung eines anderen Landes gegebenenfalls sogar einzelne Rechtssätze oder Rechtsgedanken übernommen hat (Senat, Urteil vom 4. Juni 1992 aaO S. 298; BGH, Urteil vom 15. April 1998 - VIII ZR 129/97, NJW 1998, 3058 , 3059), kommt es auch nicht darauf an, ob gegebenenfalls einzelne der streitgegenständlichen landesrechtlichen Regelungen sich in Gesetzen anderer Bundesländer in gleicher oder ähnlicher Form ebenfalls finden.

2. Die - im Übrigen durchaus naheliegende - Auslegung der einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen und der Verbandssatzung durch das Berufungsgericht dahin, dass dem Kläger als öffentlichrechtlicher Wasser- und Abwasserverband mangels Übertragung (aufgrund Satzung oder besonderen Vertrags) der Aufgabe der Löschwasserversorgung nach § 47 i.V.m. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BbgBKG wegen des zu Brandbekämpfungszwecken verbrauchten Trinkwassers ein Ersatzanspruch gegen die beklagte Stadt als örtlichen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG - und zwar auch bei einem Großschadensereignis - dem Grunde nach zusteht, ist für den Senat bindend (§ 560 ZPO ). Letzteres gilt auch, soweit die Beklagte mit ihrer Revision zur Höhe des zuerkannten Anspruchs einwendet, dieser sei nach § 47 Abs. 1 BbgBKG i.V.m. § 39 Abs. 1 OBG nicht auf Vergütung des zum Entnahmezeitpunkt gültigen Gebührensatzes, sondern nur auf Erstattung etwaiger im Zusammenhang mit der Löschwasserentnahme entstandener Mehraufwendungen des Klägers gerichtet.

3. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Ersatzanspruch sei nicht verjährt. Mit der Revision wird insoweit nicht gerügt, dass das Oberlandesgericht bei seiner tatrichterlichen Auslegung des vorprozessualen Schriftwechsels der Parteien zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass zwischen den Parteien Verhandlungen (§ 852 Abs. 2 BGB a.F. bzw. § 203 BGB n.F.) stattgefunden hätten. Die Beklagte vertritt nur die Auffassung, aus § 40 OBG folge, dass § 203 BGB nicht anwendbar sei. Vergeblich beanstandet sie in diesem Zusammenhang, die Anwendung des § 203 BGB stehe in Widerspruch zu den Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 199 BGB . Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, dass § 40 OBG anders als etwa § 41 OBG NRW keine entsprechende Anwendung der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsehe, sondern eine eigenständige Regelung enthalte, so dass eine taggenaue Bestimmung der Verjährungsfrist und keine Berechnung zum Jahresende vorzunehmen sei. Diese Urteilspassage bezieht sich ersichtlich nur auf den Beginn der Verjährungsfrist und den diesbezüglich geltenden Vorrang der landesgesetzlichen Spezialregelung, dagegen nicht auf die Frage einer möglichen Hemmung der Verjährung (etwa durch Verhandlungen), zu der das Landesrecht keine ausdrückliche Regelung enthält und bezüglich derer sich dann die Frage einer ergänzenden Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs stellt. Ob insoweit - entgegen dem Grundsatz, dass die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf öffentlichrechtliche Ansprüche im Allgemeinen analog angewendet werden können, soweit das öffentliche Recht dem nicht entgegensteht (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB , 12. Aufl., § 195 Rn. 20; Palandt-Ellenberger, BGB , 70. Aufl., § 195 Rn. 20 i.V.m. § 203 Rn. 1; Staudinger/ Peters/Jacoby, BGB , Neubearbeitung 2009, Vorbem. zu §§ 194 bis 225 Rn. 44; siehe auch BVerwGE 34, 97 , 98 f; BVerwG DÖV 1980, 216, 217) - § 40 OBG eine Anwendung des bürgerlichrechtlichen Hemmungstatbestands der schwebenden Verhandlungen hindert, ist aber wiederum eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts.

Anschlussrevision des Klägers

Soweit das Berufungsgericht bezüglich der Verjährung der klägerischen Ansprüche im Rahmen der analogen Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des BGB geprüft hat, ob zwischen den Parteien Verhandlungen (§ 203 BGB ) geschwebt und den Eintritt der Verjährung gehindert haben, steht § 545 Abs. 1 ZPO a.F. einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht entgegen.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der Verhandlungen weit zu verstehen. Der Gläubiger muss insoweit lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Der in Anspruch Genommene muss Erklärungen abgeben, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, er lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Es genügt mithin ein Meinungsaustausch über den Anspruch, aufgrund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, NJW 2011, 1594 Rn. 14; Senat, Urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 59/10, DB 2011, 1503 Rn. 51, jeweils m.w.N.). Die durch die Aufnahme von Verhandlungen bewirkte Hemmung dauert so lange an, bis der eine oder andere Teil deren Fortsetzung verweigert (§ 203 Satz 1 BGB ) oder die Verhandlungen ohne ein solches Verhalten zum Erliegen kommen, das heißt "einschlafen"; in diesem Fall endet die Hemmung in dem Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben der nächste Schritt - zum Beispiel eine Äußerung der einen Seite auf die letzte Reaktion der anderen Seite -zu erwarten gewesen wäre (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 112, 14/6857, S. 43; BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 10; MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 203 Rn. 8; Staudinger/Peters/Jacoby, aaO § 203 Rn. 13).

2. Insoweit bestehen -wie der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend rügt -rechtliche Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es habe zwischen den Parteien bezüglich des ersten Brandes keine Verhandlungen gegeben, vielmehr habe die Beklagte diesbezügliche Ansprüche stets abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat im Tatbestand seiner Entscheidung festgestellt, dass nach Übersendung der Rechnung des Klägers vom 23. November 2004 zwischen den Parteien ein Schriftwechsel hinsichtlich der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche geführt worden sei und es anschließend in den Räumen der Beklagten am 27. Mai 2005 zu einem Besprechungstermin gekommen sei, der indes nicht zu einem Ergebnis geführt habe. Nach dem im Tatbestand insoweit in Bezug genommenen Schriftwechsel der Parteien, auf den der Kläger mit seiner Anschlussrevisionsbegründung verweist, hat die Beklagte, nachdem sie zunächst mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 Einwendungen nur zur Höhe der Rechnung erhoben hat, zu denen der Kläger unter dem 28. Januar 2005 Stellung nahm, mit Schreiben vom 7. Februar 2005 dann auch Einwendungen zum Anspruchsgrund erhoben, gleichzeitig aber ausdrücklich eine rechtliche Prüfung der anlässlich des Brandes erfolgten Löschwasserbereitstellung angekündigt.

Ob angesichts dieses Schriftwechsels und der Besprechung vom 27. Mai 2005 das zeitweilige Schweben von Verhandlungen vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint worden ist, kann aber letztlich dahinstehen. Denn im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht, das bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2010 auf einen Abbruch etwaiger Verhandlungen jedenfalls im Sommer 2005 hingewiesen hat, in seiner Entscheidung hilfsweise darauf abgestellt, dass auch bei gegenteiliger Annahme und damit zeitweiliger Hemmung die Klage nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung erhoben worden ist, da Verhandlungen der Parteien bezüglich dieses Schadensereignisses nicht über den Sommer 2005 hinaus stattgefunden haben. Der Kläger hat nach dem ergebnislosen Gespräch vom 27. Mai 2005 die Beklagte unter dem 17. Juni 2005 - unter Fristsetzung von einer Woche und Androhung einer Klage - ultimativ zur Bezahlung der Rechnung aufgefordert. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen; in dem vom Kläger vorgelegten späteren Schreiben vom 23. April 2008 heißt es hierzu: "Wie bereits in der Beratung am 27.05.05 und im Antwortschreiben vom 10.06.05 dargestellt, fehlt es für die Rechnungslegung an der notwendigen Rechtsgrundlage, da weder ein entsprechender Ansatz für Löschwasser in der Satzung zu finden ist, noch ein Vertrag über die Löschwasserentnahme abgeschlossen wurde". Ob dieses Verhalten der Parteien als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen (§ 203 Satz 1 BGB ) zu werten oder davon auszugehen ist, dass die Verhandlungen, nachdem beide Seiten ihren Standpunkt - Zahlungsaufforderung; Verweigerung der Bezahlung - noch einmal deutlich gemacht haben, nicht fortgeführt worden und damit eingeschlafen sind, kann dabei offenbleiben. Dass in der Folgezeit die Verhandlungen wieder aufgenommen wurden, ist nicht ersichtlich; die Anschlussrevision zeigt insoweit auch keinen erheblichen und vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag auf. Für die Verjährung der Ansprüche aus dem Brand vom Herbst 2004 ist es dabei nicht von Bedeutung, dass die Parteien - wie der Kläger unter anderem in seiner (unzulässigen) persönlichen Klageschrift vom 29. Oktober 2008 angesprochen hat - Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrags "für zukünftig eintretende Brandereignisse" geführt haben und es hierzu eine Besprechung am 10. März 2008 - siehe den nachfolgenden Schriftwechsel der Parteien vom 23. und 30. April sowie 15. Dezember 2008 - gegeben hat, noch inwieweit es nach dem Brand vom Herbst 2005 zu Gesprächen und Schriftverkehr bezüglich der diesbezüglichen Kosten des Löschwassereinsatzes gekommen ist. Insoweit steht dem Eintritt der Verjährung auch nicht der mit der Anschlussrevision in Bezug genommene Vortrag aus der (anwaltlichen) Klageschrift vom 13. Januar 2009 entgegen. Soweit dort die Rede davon ist, dass zwischen den Parteien bezüglich der streitgegenständlichen Ansprüche Verhandlungen stattgefunden hätten, wobei ein Treffen "zu dieser Problematik zuletzt am 10. März 2008" stattgefunden habe, ist dieser pauschale Vortrag nicht geeignet, eine fortdauernde Hemmung der Verjährung zwischen Sommer 2005 und März 2008 zu begründen. Selbst wenn man insoweit unterstellt, dass in dem Gespräch am 10. März 2008 nicht nur über den Abschluss eines Vertrags für zukünftige Brandereignisse gesprochen wurde (siehe oben), sondern der Kläger auch noch einmal seine Forderung auf Ersatz der Kosten für den Brand vom Herbst 2004 thematisiert hat, ist es nachfolgend jedenfalls nicht zu weiteren Verhandlungen gekommen ("zuletzt"), wie auch die unter dem 26. März 2008 erfolgte Anmahnung der Rechnung vom 23. November 2004 durch den Kläger und deren strikte Zurückweisung durch die Beklagte im Schreiben vom 23. April 2008 zeigen. Das Berufungsgericht ist deshalb im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage beziehungsweise des Eingangs der Klage bei Gericht (§ 167 ZPO ) die dreijährige, spätestens mit der Rechnungstellung vom 23. November 2004 in Lauf gesetzte Verjährungsfrist des § 40 OBG ungeachtet zeitweiliger zwischenzeitlicher Hemmung bereits abgelaufen war.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 14. Juli 2011

Vorinstanz: LG Frankfurt (Oder), vom 03.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 352/08
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 95/09