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BGH - Entscheidung vom 20.04.2011

2 ARs 120/11

Normen:
JGG § 42 Abs. 3
StPO § 12 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 2 ARs 120/11 - Aktenzeichen 2 AR 63/11

DRsp Nr. 2011/9231

Im Strafbefehlsverfahren ist die Abgabe des Verfahrens gem. § 42 Abs. 3 JGG oder Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO erst bei Beginn der anberaumten Verhandlung des rechtzeitigen Einspruchs zulässig

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Zerbst vom 15. Dezember 2010 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Zerbst ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 ; StPO § 12 Abs. 2 ;

Gründe

Das Amtsgericht Zerbst hat gegen den heranwachsenden Angeklagten am 19. November 2010 einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach Erwachsenenstrafrecht erlassen, gegen den der Angeklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2010 hat das Amtsgericht Zerbst die Sache an das Amtsgericht Tostedt abgegeben, da der Angeklagte im dortigen Bezirk bereits am 1. November 2010 seinen Wohnsitz genommen hatte.

Die Abgabe des Verfahrens war nicht zulässig. Im Strafbefehlsverfahren ist - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - eine Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG oder eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Verhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186, 187; Senat, Beschluss vom 16. März 2011 - 2 ARs 41/11). Das Amtsgericht Zerbst ist daher weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Vorinstanz: AG Zerbst, - Vorinstanzaktenzeichen 411 Js 24724/10
Vorinstanz: AG Tostedt, - Vorinstanzaktenzeichen 121 Js 1204/11