Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 10.02.2011

IX ZR 176/08

Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
ZInsO 2012, 1145

BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen IX ZR 176/08

DRsp Nr. 2011/3881

Hinderung eines ernsthaften Sanierungskonzeptes durch im Vergleichswege ausgehandelte unterschiedliche Befriedigungsquoten der Gläubiger

Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO müssen lediglich konkrete Umstände dargelegt werden, die es nahe liegend erscheinen lassen, dass dem Betroffenen der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 4. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 37.579,95 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, hat aber keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufzeigt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Beklagte hat zwar bestritten, von dem Sanierungsversuch der Schuldnerin Kenntnis gehabt zu haben. Das Berufungsgericht nimmt aber - wie schon bei den Voraussetzungen zu der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO - auch insoweit lediglich eine Prüfung der Schlüssigkeit des als wahr unterstellten Vortrags des Klägers vor und verneint diese. Dadurch wird das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat gesehen, dass nicht mit allen Gläubigern Vergleiche abgeschlossen wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch sonst nicht vor.

An die Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO sind hinsichtlich der Voraussetzungen eines ernsthaften Sanierungsversuchs nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Schuldnerin oder deren Geschäftsführer gelten. Dies scheidet schon deshalb aus, weil der Anfechtungsgegner nicht über dieselben Informationen verfügt. Es müssen lediglich konkrete Umstände dargelegt werden, die es nahe liegend erscheinen lassen, dass ihm der (hier: unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 9).

Die Frage, ob zumindest 90 v.H. aller Gläubiger einen ernsthaften Sanierungsversuch mit gleichen Risiken tragen müssen, damit die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO entkräftet werden kann, ist nicht allgemein klärbar. Eine notwendige Zustimmung aller Gläubiger kommt wegen praktischer Unerreichbarkeit keinesfalls in Betracht. Die für einen ernsthaften Sanierungsversuch erforderliche Quote hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Im Vergleichswege ausgehandelte unterschiedliche Befriedigungsquoten der Gläubiger hindern ein ernsthaftes Sanierungskonzept nicht, weil die Berücksichtigung verkehrswertbestimmender Faktoren ihrer Forderungen bei der Festlegung der Vergleichsquote zulässig sein muss und den Gläubigern der Abschluss des Vergleichs frei steht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Waldshut-Tiengen, vom 15.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 118/06
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 181/07
Fundstellen
ZInsO 2012, 1145