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BGH - Entscheidung vom 25.01.2011

II ZR 234/06

Normen:
LJKG § 7 Abs. 1 Nr. 4
GKG § 2 Abs. 5 S. 1
RG-GebFrhV § 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 25.01.2011 - Aktenzeichen II ZR 234/06

DRsp Nr. 2011/2818

Gerichtskostenbefreiung eines Mitglieds des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche eines anerkannten Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg vor dem Bundesgerichtshof bei Vorlage einer Bescheinigung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 LJKG

Landesrechtliche Befreiungsvorschriften für Gerichtsgebühren gelten nur für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten des betreffenden Landes und führen nicht zur Kostenbefreiung vor dem Bundesgerichtshof.

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

LJKG § 7 Abs. 1 Nr. 4; GKG § 2 Abs. 5 S. 1; RG-GebFrhV § 1 Nr. 1;

Gründe

Der Kostenansatz ist richtig. Die vom Beklagten gezahlten Gerichtskosten für die Revisionsinstanz sind nicht wegen einer Kostenbefreiung der Klägerin - entsprechend der Kostenverteilung im Beschluss des Senats vom 7. Januar 2008 - zu einem Siebtel zurückzuzahlen.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben und bereits erhobene Kosten zurückzuzahlen, soweit eine kostenbefreite Partei nach der gerichtlichen Kostenentscheidung Kosten zu tragen hat (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GKG ).

Die Klägerin ist vor den Gerichten des Bundes nicht kostenbefreit. Dass sie entsprechend der dem Landgericht vorgelegten Bescheinigung als Mitglied des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche einem anerkannten Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg angeschlossen sein und nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des badenwürttembergischen Landesjustizkostengesetzes Gebührenfreiheit genießen soll, führt nicht zur Kostenbefreiung vor dem Bundesgerichtshof. Landesrechtliche Befreiungsvorschriften gelten nur für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten des betreffenden Landes (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04, NJW-RR 2007, 644 Rn. 4).

Für den Bund gilt die Verordnung betreffend die Gebührenfreiheit in Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24. Dezember 1883 (RGBl 1884, I, 1, RG-GebFrhV) fort (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04, NJW-RR 2007, 644 Rn. 5). Danach besteht keine Kostenfreiheit für die Klägerin. Von der Zahlung von Gebühren befreit sind nach § 1 Nr. 1 RG-GebFrhV öffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits- und Besserungsanstalten, ferner Waisenhäuser und andere milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen, oder in bloßen Studienstipendien bestehen. Die Klägerin betreibt weder eine der genannten Anstalten noch ist sie eine Stiftung. Sie unterhält nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Einrichtungen der Altenhilfe, insbesondere Altenheime, in der Rechtsform einer GmbH. Nach § 1 Nr. 3 RG-GebFrhV sind Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien kostenbefreit, deren Einnahmen die etatmäßigen Ausgaben nicht übersteigen. Unter Kirchen im Sinn dieser Vorschrift ist das mit Kirche, Pfarrei, Vikariat, Kaplanei und Küsterei näher bezeichnete Kirchengut zu verstehen. Die Gebührenfreiheit kommt nicht den Kirchengesellschaften und Religionsgemeinschaften als solchen, sondern den in ihnen bestehenden rechtlich selbständigen Trägern von Kirchen- und Kulturzwecken dienendem Vermögen zu. Aufgrund dieser Einschränkungen ist vor dem Bundesgerichtshof nur ein als rechtsfähiger Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter, bedürftiger Träger von Kirchengut von Gerichtskosten befreit (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04, NJW-RR 2007, 644 Rn. 8). Weder ist die Klägerin Trägerin von Kirchengut noch ist vorgetragen, dass ihre etatmäßigen Ausgaben die Einnahmen übersteigen.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 664/04
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 74/06