Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 18.05.2011

XII ZB 47/11

Normen:
FamFG §§ 29, 30, 329 Abs. 2 Satz 2
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1
FamFG § 29
FamFG § 30
FamFG § 329 Abs. 2 S. 2
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
FGPrax 2011, 202
FamRZ 2011, 1141
MDR 2011, 788
NJW-RR 2011, 1012

BGH, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen XII ZB 47/11

DRsp Nr. 2011/10300

Ernstliche und konkrete Leibes- oder Lebensgefahr als Voraussetzung für die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung

Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 ).

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 14. Dezember 2010 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen vom 22. September 2010 wie folgt abgeändert:

Der Antrag des Betreuers vom 2. Juli 2010, die geschlossene Unterbringung der Betroffenen zu genehmigen, wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG).

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 29; FamFG § 30; FamFG § 329 Abs. 2 S. 2; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Die 1958 geborene Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die gerichtliche Genehmigung ihrer Unterbringung.

Die Betroffene, die ohne festen Wohnsitz bei wechselnden Bekannten und in wechselnden Pensionen lebte, steht seit Juni 2010 unter rechtlicher Betreuung. Der Betreuer, zu dessen Aufgabenkreis u.a. die Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung gehören, hat mit Schreiben vom 2. Juli 2010 die Genehmigung zur Unterbringung der Betroffenen beantragt. Zu dem Zeitpunkt befand sich die Betroffene in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses S., wo sie sich auch schon im Januar 2010 hatte behandeln lassen. Das Amtsgericht - Betreuungsgericht - hat den Oberarzt der Station mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. September 2010 - nach Bestellung eines Verfahrenspflegers und nach Anhörung der Betroffenen - deren Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis zum 22. September 2011 genehmigt.

Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht diese sowie den behandelnden Oberarzt -zugleich Sachverständigen -am 7. Dezember 2010 erneut angehört. Nach deren übereinstimmender Schilderung hatte die Betroffene in der geschlossenen Abteilung "Haus A." jegliche Kooperation und Nahrungsaufnahme verweigert und war deshalb nach wenigen Tagen dortigen Aufenthalts bereits am 1. Oktober 2010 in die offene Station des Kreiskrankenhauses verlegt worden, wo sie sich anpasste und integrierte.

Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen sei die Betroffene zwar in der Lage, einfache Dinge des täglichen Lebens zu regeln, könne darüber hinaus gehende Regelungen aber nicht treffen. Derzeit werde mit ihr vor allem in Gesprächen psychotherapeutisch gearbeitet, damit keine akuten Schübe ihrer Wahnvorstellungen aufträten. Auf die Angabe der Betroffenen, dass sie eine Wohnung zur Warmmiete von 340 € angemietet habe, welche binnen einer Woche renoviert werde, hat der Sachverständige der Betroffenen angeboten, dass sie im Krankenhaus bleiben könne, bis ihre Wohnung fertig sei. Sie werde nicht medikamentiert, es finde nur Psychotherapie statt. Mit dem Vorschlag hat sich die Betroffene einverstanden erklärt, aber nur noch für diese Woche.

Durch Beschluss vom 14. Dezember 2010 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Zurückweisung des Antrags auf Genehmigung der Unterbringung.

1.

Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung auf Eigengefährdung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gestützt und sie wie folgt begründet:

Nach dem fachärztlichen Gutachten des Sachverständigen und der Anhörung der Betroffenen ergebe sich eindeutig, dass bei ihr eine psychische Erkrankung vorliege. Zwar sei durch die Anhörung nicht bestätigt worden, dass die Betroffene zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Klinik verwahrlost im Sinne von unterernährt oder ungepflegt gewesen sei. Eine ernstliche Gefahr für Leib oder Leben drohe der Betroffenen aber daraus, dass sie monatlich nur über 900 € verfüge. Selbst wenn sie Aufnahme in eine Mietwohnung finden sollte, was fraglich erscheine, summierten sich monatlich Mietkosten, die von ihrem Einkommen kaum gedeckt werden könnten. Jedenfalls wären keine Geldmittel mehr für ausreichende Beschaffung von Nahrung übrig, zumal die Betroffene eingeräumt habe, dass sie nicht selber koche, sondern sich an Imbissbuden oder an Warmtheken ernähre. Für den Fall, dass sie keine Wohnung mehr finde, drohe Obdachlosigkeit und mithin ebenfalls Verwahrlosung. Auch schlage die Betroffene eine Unterbringung in einer städtischen Einrichtung für Wohnsitzlose aus. Nachdem sie im Juli einmal im Freien genächtigt habe, erscheine ihr Tod durch Erfrieren nahe, sollte sie dieses im Winter wiederholen. Eine Besserung des Zustandes der krankheitsuneinsichtigen Betroffenen bedinge jedenfalls auch medikamentöse Behandlung. Andere Maßnahmen als die Unterbringung mit medikamentöser Behandlung seien nicht ersichtlich, die ähnlich geeignet wären, die Gefahr erheblicher Gesundheitsschäden dauerhaft abzuwehren.

2.

Die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die materiellen Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen liegen nicht vor.

a)

Unbedenklich ist allerdings, dass die Instanzgerichte den Sachverständigen bestellt haben, obgleich dieser die Betroffene zuvor behandelt hatte. Nach § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG soll das Gericht nur bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt hat. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei einer kürzeren Unterbringungsdauer der behandelnde Arzt zum Sachverständigen bestellt werden kann (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 9; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 280 Rn. 6).

Ebenso wenig steht einer Verwertung des Sachverständigengutachtens entgegen, dass die Betroffene den Sachverständigen als ihren behandelnden Arzt - jedenfalls soweit ersichtlich - nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hat. Denn soweit ein Sachverständiger von einem ihm kraft Amtes, Standes oder Gewerbes zustehenden Gutachtenverweigerungsrecht gemäß §§ 29 f. FamFG i.V.m. § 408 ZPO keinen Gebrauch macht, setzt selbst der Umstand, dass er sich damit zugleich des Bruchs eines Berufsgeheimnisses schuldig macht, der Verwertung der Begutachtung in der Regel keine Schranke (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 11 mwN).

b)

Nach den getroffenen Feststellungen fehlt es jedoch an den materiellen Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB . Diese setzt nämlich eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten voraus (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN). Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1906 Rn. 91). Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN). Das setzt allerdings objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus (Bamberger/Roth/Müller BGB 2. Aufl. § 1906 Rn. 9). Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss zudem erforderlich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 23). Wenn die Gefahr durch andere Mittel als die freiheitsentziehende Unterbringung abgewendet werden kann, kommt eine Unterbringung als unverhältnismäßig nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN).

Nach den Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, ist eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen nach diesen Maßstäben nicht zu rechtfertigen. Zwar hat das Landgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 10. September 2010 festgestellt, dass die Betroffene unter einer paranoidhalluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet. Auch hatte der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zunächst eine einjährige Unterbringung der Betroffenen empfohlen, da diese die notwendigen Dinge des täglichen Lebens nicht mehr regeln könne und deshalb nicht mehr in der Lage sei, Gesundheitsgefahren bzw. ihre körperliche Verelendung aufzuhalten.

Das Landgericht hat jedoch verfahrensfehlerhaft nicht die weitere Entwicklung und den darauf beruhenden weiteren Erkenntnisfortschritt des Sachverständigen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Im Rahmen der Anhörung vor dem Landgericht am 7. Dezember 2010 hat der Sachverständige ausgeführt, dass die geschlossene Unterbringung mangels Kooperation der Betroffenen nicht den beabsichtigten Erfolg gebracht habe und jene deshalb bereits nach wenigen Tagen in die offene Station verlegt worden sei. Dort habe sie sich eingepasst und eingegliedert. Auf die Angabe der Betroffenen, dass sie inzwischen eine Wohnung zur Warmmiete von 340 € angemietet habe, sind die Betroffene und der Sachverständige übereingekommen, dass die Betroffene noch im Krankenhaus bleiben solle, bis ihre Wohnung in voraussichtlich der darauf folgenden Woche fertig renoviert sei, und sie in dieser Zeit nicht medikamentiert werde, sondern nur Psychotherapie stattfinde.

Nach diesen ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen und der mit der Betroffenen erzielten Übereinkunft über das weitere Vorgehen war jegliche Grundlage für die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Annahme entfallen, eine Besserung des Zustandes der Betroffenen bedinge in jedem Fall auch eine medikamentöse Behandlung, und andere Maßnahmen als die Unterbringung mit medikamentöser Behandlung seien nicht ähnlich geeignet, die Gefahr erheblicher Gesundheitsschäden dauerhaft abzuwehren. Im Zeitpunkt der Anhörung vor dem Landgericht ging nämlich bereits der Sachverständige offensichtlich nicht mehr von der Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung aus, sondern hielt sowohl die gesprächstherapeutische Behandlung in der offenen Station (ohne Medikation) für ausreichend als auch einen Wechsel der Betroffenen in eine eigene Wohnungssituation für vertretbar.

Das Gericht dürfte aber die Unterbringung eines Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung schon dann nicht mehr genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen Behandlung zu unterziehen - wie es hier in der Zeit seit dem 1. Oktober 2010 geschah (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 ). Erst recht darf die Unterbringung nicht angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn der Wechsel in eine häusliche Wohnsituation - wie hier vom Sachverständigen ausdrücklich befürwortet und unterstützt - vertretbar ist. Das hat das Landgericht nicht bedacht.

3.

Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da diese zur Entscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 FamFG). Die Entscheidung des Landgerichts ist aufzuheben, die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern und der Antrag des Betreuers, die geschlossene Unterbringung zu genehmigen, zurückzuweisen.

Anmerung Müther, FamRZ 2011, 1143

Vorinstanz: AG Sigmaringen, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 126/10
Vorinstanz: LG Hechingen, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 93/10
Fundstellen
FGPrax 2011, 202
FamRZ 2011, 1141
MDR 2011, 788
NJW-RR 2011, 1012