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BGH - Entscheidung vom 27.01.2011

V ZA 37/10

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen V ZA 37/10

DRsp Nr. 2011/2112

Erforderlichkeit der Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes

Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 30. November 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm ein von ihm zu benennender am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet. Der Antrag auf Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78b;

Gründe

Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes ist unbegründet. Dies kommt nach § 78b ZPO nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen ein Notanwalt zu bestellen ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es aber schon deshalb, weil der Betroffene nicht dargelegt hat, dass er einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht finden konnte (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - V ZA 27/10, [...] Rn.1).

Vorinstanz: AG Öhringen, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 4/10
Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 547/10