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BGH - Entscheidung vom 14.04.2011

IX ZA 51/10

Normen:
InsO § 296 Abs. 1
InsO § 296 Abs. 1

Fundstellen:
DZWiR 2011, 348
NZI 2011, 639
WM 2011, 950
ZVI 2011, 343

BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen IX ZA 51/10

DRsp Nr. 2011/8984

Eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt auch im Falle einer nicht ausreichenden Deckung von Verfahrenskosten durch vom Schuldner nicht abgeführte Beträgen vor

Eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt auch dann vor, wenn die vom Schuldner nicht abgeführten Beträge lediglich zur (teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten ausreichen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 23. November 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 296 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil er der Pfändung unterliegende Beträge aus seinem Einkommen nicht an den Treuhänder abgeführt und damit seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft verletzt habe (§ 296 Abs. 1 , § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO ). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Ein solcher Zulässigkeitsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich.

1.

Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen, von der weiteren Beteiligten zu 1 unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Antrag (§ 296 Abs. 1 , § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO ). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes hat das Beschwerdegericht ordnungsgemäß festgestellt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen im Prozesskostenhilfeantrag sind nicht geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Soweit der Schuldner im Prozesskostenhilfegesuch entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen vorbringt, er habe mit dem Treuhänder vereinbart, dass er in größeren Abständen, etwa alle drei bis vier Monate seine Lohnabrechnungen dem Treuhänder vorlegen solle, damit dieser die Pfändungsbeträge ermitteln und ihm mitteilen könne, handelt es sich hierbei um neues tatsächliches Vorbringen, das im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich wäre und mithin eine anderweite Beurteilung nicht rechtfertigen könnte.

2.

Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung hat das Beschwerdegericht die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtssätze zugrunde gelegt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, WM 2009, 2328 Rn. 11 mwN). Das Beschwerdegericht ist ferner davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung auch dann vorliegt, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Massegläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden (ebenso LG Göttingen NZI 2008, 625; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 5; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 296 Rn. 2).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist für das Anfechtungsrecht anerkannt, dass durch eine Masseunzulänglichkeit eine Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen wird. Andernfalls würde das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Gläubiger - und dazu zählen auch die Massegläubiger - zu befriedigen, nicht erreicht und die Anfechtungsgegner erhielten einen nicht gerechtfertigten Vorteil (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641 , 1643; vom 28. Februar 2008 - IX ZR 213/06, ZIP 2008, 701 Rn. 14; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 37; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 105). Für die Frage der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Rahmen des § 296 Abs. 1 InsO kann nichts anderes gelten (vgl. HK-InsO/Landfermann, aaO § 296 Rn. 4). Damit scheidet auch insoweit eine Grundsatzbedeutung aus. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Eine Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 , 131; vom 16. Dezember 2010 - IX ZA 30/10, NZI 2011, 104 Rn. 5).

3.

Eine Heilung der Obliegenheitsverletzung ist nicht eingetreten, weil der Zufluss der in Rede stehenden Beträge erst nach Aufdeckung der Verletzungshandlung durch den Treuhänder erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - IX ZB 99/09, WM 2011, 416 Rn. 2 mwN).

Vorinstanz: AG Friedberg, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 61 IN 97/04
Vorinstanz: LG Gießen, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 401/10
Fundstellen
DZWiR 2011, 348
NZI 2011, 639
WM 2011, 950
ZVI 2011, 343