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BGH - Entscheidung vom 19.04.2011

4 StR 501/10

BGH, Beschluss vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 4 StR 501/10

DRsp Nr. 2011/21991

Die Urteilsformel kann wegen eines bei der Abfassung unterlaufenen offensichtlichen Versehens berichtigt werden

Tenor

Die Formel des Urteils des Senats vom 14. April 2011 wird wegen eines bei der Abfassung unterlaufenen offensichtlichen Versehens dahin berichtigt, dass sie statt "Die Sache wird ... an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen", lautet: "Die Sache wird ... an eine als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen."