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BGH - Entscheidung vom 05.05.2011

3 StR 130/11

Normen:
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 3 StR 130/11

DRsp Nr. 2011/9690

Bezeichnung der Tat als besonders schwerer Raub bei Erfüllen der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des besonders schweren Raubes beschränkt;

b) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung auf den Vorwurf des besonders schweren Raubes beschränkt. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Dass der Angeklagte die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, ist durch die Bezeichnung der Tat als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101 ).

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfallen wäre. Der für die Strafzumessung angewendete Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB hat sich nicht geändert. Der Tatrichter hat bei ihr das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung nicht strafschärfend berücksichtigt.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 17.12.2010