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BGH - Entscheidung vom 06.04.2011

IX ZR 113/08

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3
ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen IX ZR 113/08

DRsp Nr. 2011/7514

Bestimmung des Streitwerts einer Vollstreckungsgegenklage gegen einen Zahlungstitel nach der Höhe eines titulierten Anspruchs; Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage bei teilweiser Leistung

Der Streitwert einer sich gegen einen Zahlungstitel richtenden Vollstreckungsgegenklage bestimmt sich nach der Höhe des titulierten Anspruchs. Ergibt die Auslegung des Klageantrages nach teilweiser Zahlung, dass die Zwangsvollstreckung nur noch wegen des offenen Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag als Streitwert zu Grunde zu legen.

Dem Kläger wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. K. beigeordnet.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis zum 16. Mai 2011 zur Höhe der Beschwer der Beklagten Stellung zu nehmen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ; ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2;

Gründe

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwer des Rechtsmittelführers die Wertgrenze nach der Bestimmung des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt. Dabei ist das Revisionsgericht weder an die Angaben der Parteien noch an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden (BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011 ; vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 ). Es bestehen Bedenken, ob die Beschwer der Beklagten die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt.

1.

Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage, welche sich gegen einen Zahlungstitel richtet, bestimmt sich nach der Höhe des titulierten Anspruchs (BGH, Beschluss vom 23. September 1987 - III ZR 96/87, NJW-RR 1988, 444; vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146 Rn. 9; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 7), wobei als Nebenforderung geltend gemachte Zinsen und Kosten nach der Regelung des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1955 - VI ZR 64/55, WM 1956, 144, 145; Beschluss vom 9. Februar 2006, aaO). Auf die Frage, ob die titulierte Forderung bereits teilweise durch Zahlung erloschen ist, kommt es möglicherweise nicht an, wobei aber die Auslegung des Klageantrages ergeben kann, dass die Zwangsvollstreckung nur noch wegen des offenen Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006, aaO; vom 27. Januar 2011 - VII ZB 21/09, Rn. 8 und 10). Die Beschwer des unterlegenen Beklagten beurteilt sich dementsprechend danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden ist (BGH, Beschluss vom 23. September 1987, aaO; Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94, NJW 1995, 3318 ; Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 Rn. 18). Hier kommt nach dem Schreiben der F. vom 2. März 2005 (Anlage K 14, Blatt 247 der Akten) eine angreifbare Beschwer von nur noch 5.305,26 € in Betracht.

Der Streitwert des Klagantrags auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels richtet sich nach dem Interesse des Klägers, einen möglichen Missbrauch des Titels zu unterbinden (§ 3 ZPO ). Wird dieser Antrag gemeinsam mit einer Vollstreckungsgegenklage erhoben, so kann der Herausgabeantrag bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht bleiben, wenn die Missbrauchsgefahr gering ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904 f; vom 27. Januar 2011 - VII ZB 21/09, Rn. 11). Die Beschwer des zur Herausgabe von Urkunden verurteilten Beklagten bestimmt sich nach dem mit der Herausgabe verbundenen Zeit- und Kostenaufwand, sofern nicht der Besitz der Urkunde selbst ein Recht verkörpert (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - VIII ZR 29/99, WM 1999, 1995 , 1996).

2.

Da die Vorinstanzen die Zwangsvollstreckung insgesamt für unzulässig erklärt und den Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen verurteilt haben, kann die Beschwer der Beklagten unter Umständen der Höhe der titulierten Hauptforderungen zuzüglich des nach § 3 ZPO zu schätzenden Zeit- und Kostenaufwands zur Herausgabe der Urkunden entsprechen.

a)

Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts gefolgt, welches den festgesetzten Betrag von

48.900,51 € dem Schreiben der F. vom 2. März 2005 aaO entnommen hat. Hierin legen die F. dar, aufgrund der durchgeführten Lohnpfändung insgesamt 31.028,39 € an die Beklagte ausbezahlt zu haben, während weitere 12.566,86 € arrestiert seien und ein Betrag von 5.305,26 € noch offen stehe. Die Summe dieser Beträge ergibt den von den Vorinstanzen als Streitwert angenommenen Betrag von 48.900,51 €. Die auf die Lohnpfändung bereits gezahlten Beträge sowie die nach der Berechnung der F. aus den streitgegenständlichen Titeln noch offen stehende Forderung umfasst jedoch den gesamten titulierten Anspruch einschließlich der Zinsen und Kosten, während für die Bemessung der Beschwer der Beklagten allein die Hauptforderung maßgeblich ist.

b)

Bleiben die titulierten Zinsen sowie Kosten außer Betracht, dürfte in dieser Berechnungsalternative die Wertgrenze von 20.000 € gleichfalls nicht erreicht sein.

aa)

Im Hinblick auf die Hauptforderung aus dem Mahnbescheid des Tribunal d'Instance von Saint-Avold vom 3. Juli 1991 (N° 29101273) sind die Feststellungen des Berufungsgerichts widersprüchlich. Das Berufungsurteil legt dar, der Kläger sei zur Zahlung einer Hauptforderung von 101.351,65 FF sowie von Schadensersatz in Höhe von 98.485,06 FF nebst Kosten und Zinsen verurteilt worden. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf welchen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, weist hingegen als Inhalt dieses Mahnbescheids eine Hauptforderung von 101.351,65 FF sowie Schadensersatz in Höhe von 7.878,80 FF nebst Zinsen und Kosten aus. Ausweislich der Vollstreckungsklausel des Landgerichts Saarbrücken vom 26. August 1992, welche beide Vorinstanzen in Bezug genommen haben, ist dieser Mahnbescheid mit dem vom Landgericht dargelegten Inhalt als vollstreckbar erklärt worden. Tituliert sind demnach im Mahnbescheid vom 3. Juli 1991 eine Hauptforderung in Höhe von 101.351,65 FF sowie ein weiterer Betrag von 7.878,80 FF, insgesamt 109.230,45 FF nebst Kosten und Zinsen. Unter Hinzurechnung der weiteren Hauptforderung aus dem Mahnbescheid des Tribunal d'Instance von Saint-Avold vom 1. Juli 1991 (N° 29191216) über 7.267,72 FF ergeben sich titulierte Hauptforderungen in Höhe von insgesamt 116.498,17 FF. Diese Annahme wird bestätigt durch die als Anlage 3 zur Beiakte 12 O 2846/92 LG Saarbrücken überreichte Signification d'ordonnance d'injonction de payer vom 5. Juli 1991.

bb)

Der sich auf Grundlage der Vollstreckungsklausel des Landgerichts Saarbrücken vom 26. August 1992 ergebende Betrag von 116.498,17 FF entspricht nach dem amtlichen Umrechnungskurs zwischen Euro und Französischen Francs von 6,55957 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 einem Betrag von 17.760,03 €. Dieser Betrag erhöhte sich nur noch um die weitere Beschwer der Beklagten in Höhe des Zeit- und Kostenaufwands für die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen.

Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 5/08
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 402/03