Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 30.06.2011

IX ZR 163/08

Normen:
ZPO § 771
BGB § 667

BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen IX ZR 163/08

DRsp Nr. 2011/13270

Berufung auf ein die Veräußerung hinderndes Recht gemäß § 771 ZPO im Falle wirksamer Pfändung infolge fortdauernder Treuhänderstellung des Vollstreckungsschuldners

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 172.339,46 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 771 ; BGB § 667 ;

Gründe

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Klage ist mit ihrer Hauptbegründung, die Pfändung des Gesellschaftsanteils durch die Gemeinschuldnerin sei ins Leere gegangen, unschlüssig. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Masse konnte hier aus diesem Grunde nicht bestehen, auch nicht nach der Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB . Da die Klägerin diesen Vortrag nicht fallengelassen hat, ist ihre alternative Berufung auf ein die Veräußerung hinderndes Recht gemäß § 771 ZPO im Falle wirksamer Pfändung infolge fortdauernder Treuhänderstellung des Vollstreckungsschuldners nicht geeignet, die Klage zum Erfolg zu führen. Die hierauf bezogene Grundsatzrüge der Beschwerde betrifft deshalb schon keinen entscheidungserheblichen Punkt.

Selbst wenn man jedoch das Gegenteil unterstellt, würde die Beschwerde nicht durchdringen. Grundsätzliche Bedeutung hätte die Rechtssache nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung nur dann haben können, wenn die Rechtsstellung der Klägerin zu ihrem Treuhänder in einer Weise verstärkt gewesen wäre, die erheblich über den schuldrechtlichen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB hinausging. Zu diesem Zweck wäre insbesondere eine aufschiebend bedingte Abtretung des Gesellschaftsanteils vorstellbar gewesen, welche die Erwerbsanwartschaft der Klägerin nach § 161 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Zwangsvollstreckung von Treuhändergläubigern geschützt hätte (vgl. dazu Raebel in Schuschke/Walker, ZPO 4. Aufl. § 771 Rn. 20 a.E.). Sachvortrag zu dieser oder anderen Verstärkungsformen der Treugeberstellung der Klägerin fehlt jedoch. Die Rechtssache bietet mithin von daher gleichfalls keine Gelegenheit, die mangels Vormerkungsfähigkeit der Anteilsübertragung im Grundbuch eines Gesellschaftsgrundstücks nicht unmittelbar einschlägige Senatsrechtsprechung des Urteils vom 24. Juni 2003 ( IX ZR 75/01, BGHZ 155, 227 , 233 f) weiterzuentwickeln.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 259/05
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 18.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 2/08