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BGH - Entscheidung vom 23.03.2011

IX ZR 250/09

Normen:
ZPO § 4 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 23.03.2011 - Aktenzeichen IX ZR 250/09

DRsp Nr. 2011/6289

Berücksichtigung von als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen bei der Wertberechnung

Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1 ;

Gründe

Nach § 4 Abs. 1 ZPO sind Zinsen bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Dies ist auch der Fall, wenn sie ausgerechnet und mit der Hauptforderung in einem einheitlichen Zahlungsantrag zusammengefasst werden (BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706 , 707; Beschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 ). Nebenforderungen verlieren hingegen ihren unselbständigen Charakter, wenn sie als Hauptforderung geltend gemacht werden (Musielak/Heinrich, ZPO 7. Aufl. § 4 Rn. 10). Im Streitfall wurde die Zinsforderung über 49.927,77 € nicht als Nebenforderung in die Hauptforderung eingerechnet, sondern als selbständiger Anspruch unter einem eigenständigen Klageantrag verfolgt. Deswegen ist § 4 Abs. 1 ZPO hier nicht einschlägig.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 5/09
Vorinstanz: LG Gießen, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 6/06