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BGH - Entscheidung vom 03.05.2011

VIII ZR 139/10

Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 3
BGB § 812 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 139/10

DRsp Nr. 2011/11799

Bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Vermieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist wegen eines fehlerhaften Guthabens zugunsten des Mieters

Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (mehr). Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Frage zugelassen, ob der Ausschluss von Nachforderungen aus einer mietvertraglichen Nebenkostenabrechnung nach Fristablauf gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch wegen eines versehentlich zu hoch angesetzten Vorauszahlungsbetrags in der Nebenkostenabrechnung erfasst. Der Senat hat mit Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 133/10 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, dass der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist Nachforderungen auch dann nicht mehr stellen darf, wenn in der ursprünglichen, inhaltlich fehlerhaften Nebenkostenabrechnung zugunsten des Mieters ein Guthaben ausgewiesen wurde. Für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nichts anderes. Auch insoweit kann der Vermieter auf Grund der Präklusionswirkung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB einen irrtümlich errechneten Guthabenbetrag aus einer Nebenkostenabrechnung nicht zurückfordern.

2.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagten steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückerstattung des Guthabensbetrags von 124,51 € gegen den Kläger nicht zu. Nach Ablauf der Jahresfrist aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist der Saldo der Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 keiner Korrektur zum Nachteil des Mieters mehr zugänglich. Anders als in der vorgenannten Senatsentscheidung bietet der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger hier nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verwehrt sein könnte, die Beklagte an ihrer Nebenkostenabrechnung festzuhalten. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Aufrechnung der Beklagten mit einem bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Anspruch des Klägers auf teilweise Kautionsrückzahlung zurückgewiesen.

3.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: AG Bremen, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 217/09
Vorinstanz: LG Bremen, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 304/09