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BGH - Entscheidung vom 30.03.2011

5 StR 54/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 5 StR 54/11

DRsp Nr. 2011/6760

Aussetzung einer Maßregel

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit Blick auf das Gewicht der Anlasstat und den Zeitraum zwischen Anlasstat und Maßregelanordnung wird zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB ) im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens geboten sein, möglichst frühzeitig die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregel zu schaffen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 30.11.2010