Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.06.2011

II ZR 22/10

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
AktG § 247 Abs. 1

Fundstellen:
AG 2011, 823
NZG 2011, 997

BGH, Beschluss vom 21.06.2011 - Aktenzeichen II ZR 22/10

DRsp Nr. 2011/13194

Ausrichtung der Wertbemessung der Beschwer oder des Beschwerdegegenstandes nach den Grundsätzen des § 247 Abs. 1 AktG bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklagen und Nichtigkeitsklagen

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen, weil ein die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO übersteigender Wert der Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen auch die Wertbemessung der Beschwer oder des Beschwerdegegenstandes nach den Grundsätzen des § 247 Abs. 1 AktG (BGH, Beschluss vom 28. September 1981 - II ZR 88/81, ZIP 1981, 1335 f.; Beschluss vom 15. März 1999 - II ZR 94/98, ZIP 1999, 840 ; Beschluss vom 5. Juli 1999 - II ZR 313/97, NZG 1999, 999 ; Beschluss vom 10. November 2009 - II ZR 196/08, NZG 2009, 1438 Rn. 3). Danach kommt es für die Wertbemessung auf die Bedeutung der Sache für die Parteien an.

Ziel der Klage ist es, die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer seit Jahren nicht mehr existierenden Kommanditgesellschaft festzustellen mit der Begründung, es könnten aufgrund der infolge des Beschlusses erteilten Vollmacht vor Erlöschen der Kommanditgesellschaft Handelsregisteranmeldungen vorgenommen worden sein, die sich nachteilig auf die vermögensrechtliche Situation der Kläger auswirken könnten;

zudem bestehe die Gefahr, dass die Beklagte möglicherweise irgendwann wieder in eine Kommanditgesellschaft (rück)umgewandelt würde und dann die nach Ansicht der Kläger latent fortbestehende Vollmacht wieder aufleben würde und zu unrichtigen Handelsregistereintragungen führen könnte, für die die Kläger dann wiederum haftbar gemacht werden könnten. Darlegungen und insbesondere Glaubhaftmachungen zur Höhe der den Klägern angeblich drohenden Schäden aus angeblich unrichtigen Handelsregistereintragungen aus der Vergangenheit und möglicherweise erst in ungewisser Zukunft erfolgenden unrichtigen Handelsregisteranmeldungen fehlen. Im Hinblick hierauf und angesichts der Tatsache, dass eine Berührung der Gesellschaftsinteressen der Beklagten durch diese Klage - abgesehen von einem Lästigkeitswert - nicht ersichtlich ist, bewertet der Senat die Bedeutung der Sache für die Parteien gemäß § 247 Abs. 1 AktG , § 3 ZPO mit 3.000 €.

Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 3.000 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; AktG § 247 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Hagen, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 111/01
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 104/09
Fundstellen
AG 2011, 823
NZG 2011, 997