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BGH - Entscheidung vom 01.03.2011

3 StR 496/10-1

Normen:
StPO § 44
StPO § 46
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 3 StR 496/10-1

DRsp Nr. 2011/6712

Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

1. Der Antrag des Angeklagten auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. August 2010 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 44 ; StPO § 46 ; StPO § 349 Abs. 1 ;

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Glaubhaftmachung von Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung ermöglichen würden, unzulässig.

Die Revision des Angeklagten ist somit wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels unzulässig.

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 05.08.2010