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BGH - Entscheidung vom 23.02.2011

2 ARs 21/11

Normen:
JGG § 58 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 2 ARs 21/11 - Aktenzeichen 2 AR 17/11

DRsp Nr. 2011/4905

Aufhebung einer Abgabe einer Bewährungsaufsicht

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hanau vom 22. November 2010 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht ist weiterhin für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hanau vom 5. November 2009 (56 Ls 1015 Js 17712/06) beziehen, zuständig.

Normenkette:

JGG § 58 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die auf § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG gestützte Abgabe der Bewährungsaufsicht durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Hanau an den Jugendrichter des Amtsgerichts Aschaffenburg ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht nur unzweckmäßig, sondern wäre sogar sachwidrig. Sie war daher aufzuheben. Es verbleibt bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hanau.

Vorinstanz: AG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 1015 Js 17712/06
Vorinstanz: AG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 302 AR 2/11